§
1 - Name und Sitz
1)
Der Verein führt den Namen "Bayerisch-Ungarisches
Forum e.V.“.
2)
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (abgekürzt
„e.V.“).
3)
Der Verein hat seinen Sitz in München
§
2 - Vereinszweck
1)
Zweck des Vereins ist es, im Hinblick auf die
jahrhundertelangen historischen und kulturellen Verbindungen zwischen Bayern
und Ungarn Vorhaben, die der Völkerverständigung dienen, zu fördern, um dadurch
die bayerisch-ungarische Freundschaft zu festigen und zu vertiefen.
2)
In diesem Sinne führt der Verein Vorträge aus den Bereichen
Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik durch, um dadurch die
Öffentlichkeit über zwischenstaatische Themen zu informieren. Außerdem sollen
Ausstellungen mit Bezug auf die gemeinsame Geschichte durchgeführt werden.
3)
Der Verein verfolgt außschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen können
ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
3 – Mitgliedschaft
1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliederschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
2)
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit
einfacher Mehrheit.
3)
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand aus dem Verein austreten.
4)
Der Ausschluß eines Mitgliedes ist möglich, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; er muß vor der
Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben.
5)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod sowie durch den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§
4 – Mitgliedsbeitrag und spenden
1)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines
Jahres ein oder vor dem 30. Juni eines Jahres aus, so ermäßigt sich der Beitrag
für das betreffende Jahr auf die Hälfte.
Für Spenden erteilt der Verein eine Spendenbescheinigung
§
5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung
§
6 – Vorstand
1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht
Beisitzern.
3)
Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder auf drei
Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in einem Wahlgang zu bestimmen.
4)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
5)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat möglichst bald
die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu
bestellen.
6)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
Vorsitzenden oder vom Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter wird im
Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§
7 – Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für
- die Wahl des Vorstandes sowie
dessen Entlastung,
-
die Wahl der Kassenprüfer,
- die Satzungsänderungen
- die Festsetzung des Beitrags
und
- die Auflösung des Vereins.
2)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird vom Vorsitzenden
geleitet. DieTagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen
werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand hat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein
entsprechender Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich durch mindestens
ein drittel der Mitglieder gestellt wird.
4)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
5)
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Wahlen finden geheim statt,
außer es sind alle anwesenden Mitglieder mit der Abstimmung durch Handzeihen
einverstanden.
6)
Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluß der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
7)
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse und abgehaltenen
Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll außerdem den wesentlichen
Ablauf der Versammlung wiedergeben. Sie ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§
8 – Ehrenpräsidium
Die Mitgliederversammlung kann ein
Ehrenpräsidium bestellen, das höchstens drei Personen umfassen soll. Diese
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und werden hierzu sowie zu
allen Veranstaltungen eingeladen.
§
9 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr. Zum Jahresende hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung
mit Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und den Kassenprüfern zur Prüfung
vorzulegen.
§
10 – Auflösung des Vereins
1)
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
Dreivirtelmehrheit aufgelöst werden.
2)
Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden
Vorstand.
3)
Im Falle der Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 1. September 1994 beschlossen.